Klimaschutz hat Vorrang vor Denkmalschutz: Grundsatzurteil des OVG NRW

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Klimaschutz und der Ausbau erneuerbarer Energien bei Abwägungen grundsätzlich Vorrang vor dem Denkmalschutz haben (Urt. v. 27.11.2024, Az. 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23). Dies betrifft unter anderem Eigentümer eines Wohnhauses in Düsseldorf und eines Baudenkmals in Siegen, die Solaranlagen auf ihren Gebäuden installieren wollten.

Begründung

Das Gericht berief sich auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das erneuerbaren Energien eine Priorität einräumt, solange die Stromerzeugung nicht treibhausneutral ist. Bundesrecht beeinflusse hier auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht.

In beiden Fällen sah das OVG keine wesentliche Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Eigenschaften der Gebäude. Die Interessen des Klimaschutzes seien vorrangig, außer besondere Umstände des Denkmalschutzes sprächen dagegen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig; eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist möglich.

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